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Novemberhilfen können ab sofort online beantragt werden

Wir informieren zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch “Novemberhilfe” genannt. Die Unterstützung ist für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen gedacht, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund von bestehenden Anordnungen bereits untersagt ist.
 
Hier finden Sie die FAQ zur Beantragung der Novemberhilfen im Detail. Sie sind als Hintergrundinformationen für Antragsteller bzw. Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte gedacht. Das Portal für den Direktantrag der Soloselbstständigen, die bis zu 5.000 Euro beantragen wollen, ist seit heute Nachmittag freigeschaltet und kann ohne prüfende Dritte genutzt werden. In allen anderen Fällen registriert sich Ihr prüfender Dritter auf der bundesweiten Online-Plattform. Die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen laufen digital. Ihr prüfender Dritter kann jederzeit den Bearbeitungsstand Ihres Antrages einsehen. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt. Anträge können bis 31.01.2021 gestellt werden.
 
Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro
  • Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sie finden hier weitere Unterlagen im Detail:
Vollzugshinweise Novemberhilfen
– Informationsblatt Novemberhilfen (Wirtschaftsministerium MV)
– aktuelle Fassung Winter-Stabilisierungsprogramm MV

Die gewährte Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, verrechnet. Ebenso mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe.

wir informieren zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch “Novemberhilfe” genannt. Die Unterstützung ist für betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen gedacht, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird bzw. aufgrund von bestehenden Anordnungen bereits untersagt ist.

Wir senden Ihnen eine Zusammenstellung (FAQs) zu wesentlichen Fragen in der Handhabung der „Novemberhilfe“. Sie sind als Hintergrundinformationen für Antragsteller bzw. Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte gedacht.

Das Portal für den Direktantrag der Soloselbstständigen, die bis zu 5.000 Euro beantragen wollen, ist seit heute Nachmittag freigeschaltet und kann ohne prüfende Dritte genutzt werden.

In allen anderen Fällen registriert sich Ihr prüfender Dritter auf der bundesweiten Online-Plattform. Die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen laufen digital. Ihr prüfender Dritter kann jederzeit den Bearbeitungsstand Ihres Antrages einsehen. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt. Anträge können bis 31.01.2021 gestellt werden.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

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