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Ab dem 01. Januar 2019 gilt das neue „Brückenteilzeitgesetz“.

Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten haben ab Januar 2019 einen Anspruch auf befristete Teilzeit (1-5 Jahre). Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigte gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Jedoch zählen für diese Quote auch nur jene Mitarbeiter, die einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt haben (also nicht Arbeitnehmer, die sich aufgrund einer anderen Regelung in Teilzeit befinden). Auch aus betrieblichen Gründen darf ein Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden.

Wir haben hierzu gegenüber der Presse Stellungnahme bezogen und uns kritisch zu der neuen Gesetzesregelung ab dem 01. Januar 2019 geäußert, da diese nicht praxistauglich und zeitgemäß für unsere Unternehmen in MV ist.

Die Stellungnahme hierzu finden Sie unter folgendem Link:
https://unternehmerverbaende-mv.com/images/Stellungnahme_-_UV_Gesetz_Br%C3%BCckenteilzeit.pdf

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