Der Unternehmerverband wurde Anfang Mai diesen Jahres durch den Finanzausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern aufgefordert, sich im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bürokratieentlastung in Mecklenburg-Vorpommern zu äußern. Wir haben daraufhin sowohl eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, als auch die Gelegenheit genutzt, im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 28. Mai 2026 persönlich unsere Punkte vortragen. Mit dem Ersten Gesetzentwurf zur Bürokratieentlastung setzt die Landesregierung, laut Pressemitteilung vom 21.04.2026: „einen zentralen Baustein der föderalen Modernisierungsagenda um: weniger Bürokratie, schnellere Verfahren und ein Staat, der für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen als verlässlicher Partner funktioniert. … Das Gesetz ist bewusst als ressortübergreifendes Gesamtpaket angelegt. Dafür werden 93 Gesetze und Verordnungen geändert. Es geht nicht um einzelne Korrekturen, sondern um einen strukturellen Ansatz, mit dem Bürokratie abgebaut, Verfahren vereinfacht und staatliches Handeln stärker auf die Wirkung ausgerichtet werden sollen.“
Stellungnahme Unternehmerverband Norddeutschland Mecklenburg-Schwerin e.V.:
Der Entwurf enthält sinnvolle und teilweise überfällige Modernisierungsschritte, insbesondere bei Digitalisierung, Textform und elektronischer Verfahrensführung. Seine strukturelle Entlastungswirkung bleibt jedoch begrenzt, weil zentrale Beschleunigungsinstrumente – insbesondere konsequente Genehmigungsfiktionen, verbindliche Fristen und messbare Entlastungsziele – nur eingeschränkt umgesetzt werden. Das Gesetz ist daher eher ein wichtiger erster Modernisierungsschritt als ein grundlegender Durchbruch beim Bürokratieabbau.
Größtes Manko aus Sicht der Wirtschaft: Im Vorblatt der 189 Seiten wird sehr offensiv argumentiert, dass lange Genehmigungszeiten ein echter Standortnachteil seien und Investitionen hemmen. Gleichzeitig enthält der eigentliche Entwurf dann zahlreiche Rückausnahmen, bei denen die neue Genehmigungsfiktion eben nicht gelten soll.
Im § 42a des Landesverfahrensverwaltungsgesetz (VwVfG M-) steht übersetzt: Wenn Fachrecht nichts anderes sagt, gilt eine Genehmigung nach 3 Monaten als erteilt, wenn Unterlagen vollständig eingereicht und von den Behörden keine weiteren nachgefordert wurden.
Für die dann nachfolgenden Fachgesetze wird jedoch eine Genehmigungsfiktion bei fast allen Landesgesetzen pauschal ausgeschlossen, es gilt jeweils dann der § 42a nicht. Nachvollziehbar ist dies bei vielen sicherheitsrelevanten Fragestellungen, jedoch hätte es bei genauerer Prüfung in jedem der Fachgesetze auch unkritische Punkte geben können, die eine Genehmigungsfiktion zulassen würden. Nun soll dieses pauschal ausgeschlossen und kommt vor allem in zentralen und investitionsrelevanten Bereichen nicht zum Tragen. Dies ist ernüchternd, da gerade auf diesen Punkt viele Diskussionen hinausliefen.
Ausgenommen sind beispielweise:
- Planfeststellungsverfahren
- Landesbauordnung
- Denkmalschutzgesetz
- Straßen- und Gewässer, u.a.
Der größere wirtschaftliche Effekt entstünde weniger durch einzelne Formvereinfachungen als durch schnellere, kalkulierbarere und rechtssichere Investitionsverfahren. Je stärker Planungs- und Genehmigungszeiten reduziert werden, desto größer könnte der potenzielle Wachstumseffekt sein. insbesondere für mittelständische Investitionen und Unternehmensansiedlungen.
Unsere vollständige Stellungnahme:
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