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Abrechnung der Corona-Soforthilfen bringt Unternehmen zur Verzweiflung – drei Jahre danach sind viele Detailfragen ungeklärt – und aus der politisch versprochenen „unbürokratischen Hilfe“ ist nicht viel übriggeblieben

Das Landesförderinstitut LFI hat aktuell im Massenverfahren Schreiben verschickt, in welchem Unternehmerinnen und Unternehmer innerhalb einer kurzen Frist (bis zum 02.11.23) aufgefordert werden, die Corona-Soforthilfe (Liquiditätshilfe aus Frühjahr 2020) abzurechnen. Nach fast drei Jahren (kurz vor Verjährung) wurden in einem Standartschreiben die Unternehmen aufgefordert, die Berechtigung der damals erhaltenen Hilfen anhand eines jetzt veröffentlichten Berechnungstools nachzu­weisen.

Das Problem dabei ist, dass eine Reihe von Fragen bei dieser Abrechnung bis heute nicht geklärt sind und dazu auch in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden. Die Unternehmen mit ihren Steuerberatern können ohne die Klärung der offenen Fragen keine korrekte Abrechnung vornehmen. Ein Fragenkatalog, den Steuerberater gemeinsam bereits im Jahr 2020 an die zuständigen Stellen geschickt hatten, ist bis heute unbeantwortet. Die vielen bestehenden ungeklärten Rechtsfragen führten dazu, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer mit der Abrechnung abwarteten und auf Klärung hofften. Hier nur einige Beispiele, an denen die Unternehmen verzweifeln.

Leistungserbringung, Abrechnung, Zahlungsziele: Der Berücksichtigungszeitraum von 3 Monaten für die Soforthilfe ist im betrieblichen Alltag schwierig abzugrenzen. Was ist mit Rechnungen, die schon vorher gestellt waren und innerhalb der drei Monate bezahlt wurden? Was ist mit Leistungen, die innerhalb der drei Monate erbracht wurden, aber erst später bezahlt wurden?  Welche Einnahmen und Ausgaben sind also überhaupt zu berücksichtigen? Das ist nicht klar. Sind die Einnahmen und Ausgaben Brutto oder Netto anzusetzen?  Sofern die Beträge Brutto zu berücksichtigen sind, entsteht für die Prüfung ein großer zusätzlicher Aufwand, da in der BWA Netto-Kosten berücksichtigt sind. Sollten die Einnahmen Brutto zu berücksichtigen sein, was ist dann mit der zu zahlenden Umsatzsteuer (die außerhalb des Dreimonatszeitraums fällig wird)? Und so weiter …

Die Politik verkündete damals, dass jedes coronabedingt betroffene Unternehmen zwischen 9.000 und 60.000 Euro (je nach Beschäftigtenanzahl) unproblematisch beantragen kann, um damit den Ausfall der wirtschaftlichen Tätigkeit verkraften zu können. Die Unsicherheit war groß und so beantragten viele die Hilfen. Zum Zeitpunkt der Beantragung durch die Unternehmen waren jedoch später vorgenommene Einschränkungen und Regelungen nicht bekannt und wurden auch bei den parallel veröffent­lichten FAQ nicht benannt.

Nun wird Unternehmerinnen und Unternehmern abverlangt, Mittel abzurechnen und vielfach zurückzuzahlen, für ein Förderprogramm, dessen Förderrichtlinien 2020 in vielen Teilen unklar waren und dessen Abrechnungskriterien bis heute nicht eindeutig sind. Die später vorgenommenen Einschränkungen sind so angelegt, dass kaum ein Unternehmen ohne eine Rückzahlung auskommen wird. Und natürlich wurde das Geld benötigt, es kamen ja noch viele weitere Corona-Monate, Kurzarbeit, Krieg und die Probleme in allen Bereichen unternehmerischen Handelns, die bis heute nicht geringer geworden sind. Stichwort Lieferketten, Preis­steigerungen, Lohnerhöhungen, Energiekosten, …

Verbandspräsident Matthias Kunze: „Der ohnehin seit Corona in vielen Unternehmen bestehende wirtschaftliche Druck wird mit der nun ins Haus stehenden Rückzahlung nochmals erhöht. Es sind Bundesmittel, die jetzt durch Landesbeauftragte, wie dem LFI zurückgeholt werden. Eine Berechnung durch das jeweilige Steuerbüro bringt weitere zusätzliche Kosten mit sich. Diese Rückzahlungen werden die Liquidität der Unternehmen erneut schwächen. Die unklaren Abrechnungskriterien lassen zudem die Frage offen, ob die Rückzahlungshöhe überhaupt korrekt berechnet werden kann. Das Verfahren hat mit unbürokratischer Hilfe für Unternehmen am Ende wieder nichts zu tun.“

Fragwürdig ist grundsätzlich darüber hinaus, dass man beispielswiese in anderen Bundes­ländern (NRW) einen Unternehmerlohn von 2.000 Euro monatlich ansetzten kann, in MV nicht. Da es sich um eine Rückforderung von Bundesmitteln handelt, scheint dieses Vorgehen unan­gemessen.

Auf die Spitze getrieben wird diese Situation durch die Vorgehensweise des LFI, dem starken zeitlichen Verzug bei der Aufforderung zur Abrechnung bei unklaren Kriterien und der engen Terminsetzung für die Reaktion durch die Unternehmen.

Die vollständige Presseerklärung inklusive der Liste offener Fragen (zusammengestellt von Monika Brüning / Steuerberater / ETL Fuchs & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft & Co. Schwerin KG) finden Sie hier:PM – Unternehmerverband – Abrechnung Corona-Hilfen im Hauruck-Verfahren trotz ungeklärter Fragen_
Size : 259.6 kB Format : PDF

SVZ 13.10.2023

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