Das Finanzministerium hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfacheres und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Coronahilfen entwickelt. Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Das vereinfachte Verfahren ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass
• die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
• die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.
Informationen zum vereinfachten Stundungsverfahren im Rahmen der ggf. erforderlichen Rückzahlung der Corona-Hilfen sowie die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 27.04.2024 lesen Sie hier nach:
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