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Die Abrechnungsforderungen treffen Kleinstunternehmen und Selbstständige mit geringer Liquidität in den Unternehmen besonders hart. Sie haben sich nach Corona und der nun andauernden Wirtschaftskrise noch nicht wieder wirtschaftlich erholen können. Die ange-botenen Stundungsmöglichkeiten aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Unternehmens mit vereinfachter Antragstellung sind für diese Unternehmen nur eine geringe Hilfe.

Matthias Kunze, Verbandspräsident und Inhaber Pianohaus Kunze: “Uns erreichen seit letztem Herbst immer wieder Anfragen von Unternehmen zum Thema Abrechnung und Rückforderung der Corona-Hilfen. Viele haben trotz anfechtbarer rechtlicher Fragestellungen und Verfahrensfehlern bereits abgerechnet und Rückforderungen beglichen. Dabei wurde die Soforthilfe öffentlich als nicht rückzahlbare Hilfe deklariert und ohne Auflagen bewilligt. – Zitat Olaf Scholz in seiner damaligen Funktion als Bundesfinanzminister am 23. März 2020: „Ganz wichtig ist mir: Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. – Erst im Nachhinein erfolgten zahlreiche Anpassungen. Daher gehen auch einige Unternehmer und Unternehmerinnen den Klageweg, der ihnen viel Ausdauer abverlangen wird. Und dies oft für verhältnismäßig kleine Beträge. Unseren Vorschlag, eine Bagatellgrenze einzuziehen, um mit Abrechnung, Widersprüchen und Klagen nicht die Firmen, deren Steuerberater, das LFI und die Gerichte zu belasten und Kosten zu erzeugen, die den Streitwert deutlich übersteigen, wurde nicht aufgegriffen.“
Eine Unternehmerin, die bereits Klage eingereicht hat, schreibt uns: „Ich fühle mich getäuscht. Die Unklarheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung gehen ausschließlich zu Lasten der Unternehmen, die diese nicht verursacht haben. Hinzu kommt die Ungleichbehandlung hiesiger Firmen mit Unternehmen anderer Bundesländer. Da es sich bei der Corona-Hilfe um eine in der Hauptsache vom Bund initiierte Hilfe handelte, sollte auch der Gleich-behandlungsgrundsatz für die durch die Corona-Maßnahmen ausgelösten wirtschaftlichen Probleme der Unternehmer gelten. Andere Bundesländer haben einen Erlass der Rückzahlungen möglich gemacht, wenn mit der Rückzahlung eine Existenzgefährdung nachweisbar war und Insolvenz des Unternehmens drohte.“

Das von den regionalen Unternehmerverbänden geforderte Moratorium bei der Zurückzahlung von Coronahilfen des Landes und dem Einsetzen der Landesregierung für ein Moratorium bei der Zurückzahlung von Coronahilfen des Bundes, wurde nicht aufgegriffen. Aktuell kämpfen viele Unternehmen mit Liquiditätsproblemen, die schnell bedrohlich werden können. Jede zusätzliche Belastung sollte durch die Politik und Gesetzgeber geprüft werden, ob sie vermeidbar oder aufschiebbar ist oder zumindest verringert werden könnte. Leider wird gegenteilig gehandelt und die Lage in der deutschen Wirtschaft wird scheinbar nicht wahrgenommen.

Zur vollständigen Pressemitteilung:

UV – Pressemitteilung – UV zu Coronarückforderungen
Size : 219 kB Format : PDF

 

 

 

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